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Rechtswahl für Scheidung – Risiken bei fehlender Beratung
Als die Scheidung anstand, veranlasste der Ehemann die Ehefrau, sich in notarieller Vereinbarung für die Scheidung dem Deutschen Recht zu unterstellen, Rechtswahl für eine Scheidung nach Deutschem Recht, EU-Verordnung Nr. 1259/2010 (sog. Rom III-Verordnung). Die Ehefrau liess sich darauf ein; sie war nicht anwaltlich beraten.
Die Parteien hatten zwei gemeinsame minderjährige Kinder, die bei der Mutter lebten. Bei der anschließenden Scheidung in Berlin hatte die Ehefrau nach Deutschem Recht keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, weil sie mit ihrem neuen Lebenspartner und dem aus dieser Verbindung stammenden Kind zusammenlebte.
Eingestellt am 27.04.2020 von Dr. Ernst
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