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Grenzüberschreitende Scheidung Deutschland-Schweiz – sog. ehebedingte Zuwendung einer Wohnungshälfte
Die Ehefrau hat die Wahl, die Scheidung in Deutschland oder in der Schweiz zu betreiben. Die Parteien haben keinen Ehevertrag. Aus Deutscher Rechtssicht leben die Parteien im Deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus Schweizer Rechtssicht leben die Parteien im Schweizer gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Nach Deutschem Güterstandsrecht wird eine Schenkung unter Ehegatten grundsätzlich als sog. ehebedingte Zuwendungen behandelt, ihr Grund ist die eheliche Lebensgemeinschaft, die Schenkung ist in dem Sinne nicht „unentgeltlich“, sondern nur solange die Ehe dauert. Die ehebedingte Zuwendung ist beim Zugewinn zu berücksichtigen. Nach Schweizer Güterstandsrecht führt die Schenkung unter Ehegatten dazu, dass die Schenkung Eigengut des anderen wird und damit eine Ausgleichung bei der Errungenschaftsbeteiligung ausgeschlossen ist.
Die Ehefrau sollte den Scheidungsantrag in Deutschland rechtshängig machen.
Eingestellt am 27.04.2020 von Dr. Ernst
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