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Rechtsanwältin
Dr. iur. Katharina Ernst

Fachanwältin für Familienrecht (D)
CAS Familienrecht
Mediatorin (SAV)

Ich bin tätig für KlientInnen, die in der Schweiz oder in Deutschland wohnhaft sind sowie für Schweizer oder Deutsche BürgerInnen, für ihre PartnerInnen oder ihre Kinder von überall in der Welt

Dr. Katharina Ernst

Scheidung in der Schweiz

Sie wohnen in der Schweiz, zumindest einer von Ihnen.

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Beide wollen die Scheidung, Sie dürfen die Scheidung auf gemeinsames Begehren sofort einleiten.

Einigen Sie sich über die Scheidung und die Scheidungsfolgen aussergerichtlich, ist die schriftlich abgefasste Vereinbarung (Scheidungskonvention/Scheidungsvereinbarung) dem Scheidungsbegehren an das Gericht beizulegen.

Bei Teil-Einigung ist zu beantragen, das Gericht solle über alle strittig gebliebenen Nebenfolgen entscheiden.

Scheidungsklage

Wollen Sie die Scheidung gegen den Willen Ihres Partners durchsetzen, ist in der Regel eine Trennungszeit von 2 Jahren abzuwarten, bevor Scheidungsklage erhoben werden darf.

Im Scheidungsverfahren werden -soweit notwendig- die Scheidungsfolgen geregelt. Man knüpft an die Trennungsfolgenregelungen an. Die Scheidungsfolgen sind:

  • die Kinderschutzmassnahmen für minderjährige Kinder: Elterliche Sorge, bei wem lebt das Kind (Obhut), wie ist der Umgang mit dem anderen Elternteil, ist eine Wechselbetreuung gewünscht und möglich? Erziehungsgutschrift
  • Minderjährigen Kindes- und nachehelicher Unterhalt
  • Vorsorgeausgleich
  • Gemeinsamer Mietvertrag: ein Ehepartner wird aus dem Vertrag entlassen
  • Regelung zum ehelichen Eigenheim, Zuteilung von Liegenschaften
  • Güterauseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft oder ein ausländischer Güterstand)
Das Kind kann im Scheidungsverfahren angehört werden. Dies liegt im Ermessen des Gerichts.

Vorsorgliche Massnahmen

Schon während des Scheidungsverfahrens regelt das Gericht Ihre Lebensverhältnisse durch vorsorgliche Massnahmen. Ich unterstütze Sie in der Auseinandersetzung um diese Massnahmen.

Meine Unterstützung

Ich berate und begleite Sie, wenn und wo Sie meine Unterstützung brauchen.

Mit der Scheidung geht es um Ihre wirtschaftliche Entflechtung, nacheheliche Solidarität und -wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind- die Elternaufgaben neu zu definieren.

In der Scheidungssituation fällt es leicht zu streiten. Sie trennen sich und fühlen nicht mehr die Verantwortung wie in alten Tagen für den anderen. Es gibt Probleme. Zwei Haushalte kosten mehr als ein Haushalt, die Kinder sind in der Regel bei der Mutter, der Mann verliert seine Familie, arbeitet und fühlt sich als Zahlmeister. Der Kontakt zu den Kindern ist erschwert. Die Frau macht Spagat zwischen ihrem Job, dem Haushalt und den Kindern. Noch schwieriger wird es, wenn neue Partner dazukommen oder -bei internationalen Fällen- wenn es den ausländischen Partner mit den gemeinsamen Kindern wieder zurück in die alte Heimat zieht. Trotz allen Widrigkeiten gilt es, das Beste aus der Situation zu machen.

Ist nach Ihrer beider Einschätzung eine aussergerichtliche Verständigung möglich und erstrebenswert, helfe ich Ihnen, sich auf eine eigene, gemeinsame Lösung zu verständigen. Hierfür bieten sich Mediation und andere Formen der aussergerichtlichen Streitbeilegung an. Am Ende sollten Sie sich auf eine Scheidungskonvention verständigen, die Sie zusammen mit Ihrem Scheidungsbegehren dem Scheidungsgericht vorlegen. Die Scheidungsfolgen sind geregelt. Sie benötigen für das Scheidungsverfahren keinen Anwalt.

Sind Sie sich beide schon darüber einig, wie sich Ihr Leben (und das Ihrer Kinder) ab jetzt neu ordnet, dann setzte ich die Regelungen in einer Scheidungskonvention um. Auf Wunsch bereite ich Ihr Scheidungsbegehren unterschriftsfertig vor.

Muss das Gericht bei der Regelung der Scheidungsfolgen mitwirken, unterstütze ich Sie, Ihre Interessen bei Gericht zu vertreten. Meine Aufgabe ist es, das Gericht davon zu überzeugen, dass die von uns vorgeschlagenen Regelungen der Schweidungsfolgen fair und angemessen sind. Das Gericht wird auch die andere Seite anhören. Es erhält von den Parteien zusätzlich alle entscheidungserheblichen Unterlagen. Das Gericht wird zunächst auf einen gerichtlichen Vergleich hinarbeiten. Üblich ist, dass den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbereitet wird. Was nicht vergleichsweise geregelt werden kann, wird dann im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens -unter Umständen mit Erhebung von Beweisen- durch Gerichtsurteil entschieden.