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Rechtsanwältin
Dr. iur. Katharina Ernst

Fachanwältin für Familienrecht (D)
CAS Familienrecht
Mediatorin (SAV)

Ich bin tätig für KlientInnen, die in der Schweiz oder in Deutschland wohnhaft sind sowie für Schweizer oder Deutsche BürgerInnen, für ihre PartnerInnen oder ihre Kinder von überall in der Welt

Dr. Katharina Ernst

Ergänzendes Scheidungsverfahren

Bei einer Schweizer Scheidung werden grundsätzlich sogleich auch alle Scheidungsfolgen gleich mit geregelt. Eine ausländische Scheidung folgt anderen Regeln.

Im ausländischen Verfahren ist die Scheidungsfolge aus Schweizer Sicht nicht geregelt, wenn eine tatsächliche Regelung fehlt oder wenn die ausländische Regelung nicht anerkannt wird.
Diese Regelungslücke kann im ergänzenden Schweizer Scheidungsverfahren von dem Schweizer Scheidungsgericht nachgeholt werden.

Voraussetzungen sind:

  • zumindest ein Ehegatte wohnt in der Schweiz;
  • das ausländische rechtskräftige Scheidungsurteil liegt vor;
  • der ausländische Entscheid wird in der Schweiz anerkannt;
  • der nacheheliche Unterhalt ist nicht geregelt („eine der Ergänzung zugängliche Lücke“);
  • der Güterausgleich ist nicht geregelt („eine der Ergänzung zugängliche Lücke“)
  • das Kind wohnt in der Schweiz;
  • die Kinderschutzmassnahmen für minderjährige Kinder sind zu regeln: Elterliche Sorge, bei wem lebt das Kind (Obhut), wie ist der Umgang mit dem anderen Elternteil, ist eine Wechselbetreuung gewünscht und möglich? Erziehungsgutschrift;
  • der minderjährigen Kindesunterhalt ist nicht geregt („eine der Ergänzung zugängliche Lücke“).

Meine Unterstützung

Ich erhebe Klage auf Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils wegen etwaigen nachehelichem Unterhalt, Güterausgleich, Kinderschutzmassnahmen.

Erhalten Sie keinen Kindes- und Ehegattenunterhalt, werde ich -damit Sie schon während des Verfahrens versorgt sind- Unterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beantragen.

Sollte die ausländische Scheidung der Ehe in der Schweiz nicht anerkannt werden, überlegen wir, ob ich für sie Klage auf Scheidung erhebe oder gerichtlich feststellen lasse, dass Sie nicht geschieden sind.