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Vaterschaftsanerkennung – Kindesunterhalt des Schweizer Vaters für ein in Deutschland lebendes Kind
Das Kind ist nach Vaterschaftsanerkennungsverfahren -wenn die Vaterschaft feststeht- Schweizer Bürger. In der Schweiz gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (UStÜ). Der Vater schuldet dem Kind trotz dessen Wohnsitz in Deutschland ausnahmsweise Unterhalt nach Schweizer Recht. Voraussetzung ist, dass die/der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige beide Schweizer Bürger sind und der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Da das Leben vergleichsweise in Deutschland billiger ist, wird der Kindesunterhalt allerdings kaufkraftbereinigt heruntergerechnet.
Der Kindesunterhalt wurde in der Schweiz eingeklagt. Vor einem Deutschen Gericht hätte dem Kind ein niedrigerer, nach der Düsseldorfer Tabelle zu bemessender Unterhalt zugestanden.
Eingestellt am 27.04.2020 von Dr. Ernst
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