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Leihmutterschaft Ukraine – Deutschland – Schweiz
Die Deutsche und die Schweizer Rechtsordnung erkennen die Wunscheltern eines mit Hilfe einer Leihmutter geborenen Kindes nicht an. Nach beiden Rechtsordnungen kann der genetische Vater das von der unverheirateten Leihmutter geborene Kind anerkennen. Das Ehepaar hat die Deutsche Staatsangehörigkeit, die Anerkennung erfolgte bei der Deutschen Botschaft. Das Kind bekommt mit Anerkennung der Vaterschaft vom Ehemann abgeleitet die Deutsche Staatsangehörigkeit und einen Deutschen Pass.
Die Leihmutter hat das Kind zur Adoption freigegeben. Die Adoption ist nach Deutschem wie nach Schweizer Recht ein aufwendiges Verfahren.
Eingestellt am 27.04.2020 von Dr. Ernst
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