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Grenzüberschreitende Erbausschlagung
Sohn mit Wohnsitz in der Schweiz möchte das Erbe seiner in Deutschland verstorbenen Mutter ausschlagen, als sich zahlreiche Gläubiger der Verstorbenen mit hohen Forderungen bei ihm melden. Die Gläubiger hatten seine Adresse vom zuständigen Nachlassgericht in erhalten. Dort ging man davon aus, dass er die Erbschaft nach über 6 Monaten durch Fristablauf angenommen hatte. Eine “Eidesstattliche Erklärung”, wonach er vom Nachlassgericht kein Schreiben erhalten hatte und nicht in Kenntnis gesetzt worden war, testamentarischer Erbe der Mutter zu sein, erlaubte ihm die Ausschlagung des Erbes.
Eingestellt am 27.04.2020 von Dr. Ernst
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