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Rechtsanwältin
Dr. iur. Katharina Ernst

Fachanwältin für Familienrecht (D)
CAS Familienrecht
Mediatorin (SAV)

Ich bin tätig für KlientInnen, die in der Schweiz oder in Deutschland wohnhaft sind sowie für Schweizer oder Deutsche BürgerInnen, für ihre PartnerInnen oder ihre Kinder von überall in der Welt

Dr. Katharina Ernst

Sofortmassnahmen

Sie dürfen die eheliche Wohnung mit den Kindern ohne vorgängige Genehmigung durch das Gericht verlassen, wenn Ihre materielle, physische oder psychische Sicherheit oder die Ihrer Kinder bedroht ist. Das ist für viele aber keine Alternative, wohin sollen sie gehen?

Wenden Sie sich bei häuslicher Gewalt sofort an die Polizei. Die Polizei schützt Sie. Wer Gewalt anwendet, wird für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung weggewiesen.

Das Gericht verlängert die polizeilichen Massnahmen nahtlos im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, wenn das zu Ihrem Schutz dringlich erforderlich ist. Dafür müssen Sie dartun und belegen, dass Sie und die Kinder besonders gefährdet sind und Sie dringlich auf eine Entscheidung des Gerichts angewiesen sind.

Es empfiehlt sich, Kreditkarten und gemeinsame Konten zu sperren.

Was ist Trennung?

Trennung ist die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Trennung kann auch zunächst innerhalb der Wohnung vollzogen werden. Grundsätzlich haben Sie zwei Wohnungen. Normalerweise bleibt der Ehepartner mit den Kindern in der ehelichen Wohnung. Jeder hat seinen eigenen Lebensbereich und Sie wirtschaften eigenständig voneinander.

Einverständliche Trennung

Sie haben sich auseinandergelebt. Die Trennung steht an. Die Trennung können Sie gegen den Willen des anderen durchsetzen. Eine Scheidung wollen Sie noch nicht angehen. Wünscht auch nur einer von Ihnen im ersten Schritt die Trennung und noch nicht die Scheidung, so muss das der andere Ehepartner akzeptieren. Gegen den Willen des anderen kann die Scheidung in der Schweiz erst nach einer Trennungszeit von 2 Jahren mit einer Klage auf Scheidung durchgesetzt werden.

Können Sie sich über die Trennung und die Trennungsfolgen ohne Hilfe des Gerichts einigen, ist das Thema damit erledigt. Regeln Sie aber die Trennungsfolgen schriftlich in einer Vereinbarung. Ein privater Vertrag ist für beide Seiten verbindlich. Der Weg zum Eheschutzgericht erübrigt sich.

Wenn Sie minderjährige Kinder haben, müssen Sie ausnahmsweise doch zum Eheschutzgericht. Ihre Vereinbarung bedarf der richterlichen Genehmigung durch das Eheschutzgericht, damit die Kinderbelange -insbesondere der Kindesunterhalt- durchsetzbar geregelt sind.

Wenn Sie Rentner sind und von der AHV nun statt einer Ehepaarrente zwei ganze Renten beziehen möchten, müssen Sie ausnahmsweise zum Eheschutzgericht. Sie brauchen eine Bewilligung des Eheschutzgerichts über das Getrenntleben.

Legen Sie die Trennungsvereinbarung dem Steueramt vor. Ihre Trennung hat steuerliche Konsequenzen. Von nun an werden Sie getrennt veranlagt.

Eheschutzmassnahmen

Ist eine Verständigung nicht oder nur teilweise möglich, dann bleibt Ihnen der Weg zum Eheschutzgericht, um die Bewilligung des Getrenntlebens zu ersuchen. Das Gericht muss helfen.

Im Eheschutzverfahren werden -soweit notwendig- auch die Trennungsfolgen geregelt. Dies sind:

  • die Kinderschutzmassnahmen für minderjährige Kinder: Bei wem lebt das Kind (Obhut), wie ist der Umgang mit dem anderen Elternteil, ist eine Wechselbetreuung gewünscht und möglich?
  • Minderjährigen Kindes- und Getrenntlebensunterhalt
  • Wohnungszuteilung: Wer erhält die eheliche Wohnung?
  • Hausrat
  • Gütertrennung: Nur im Ausnahmefall, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Das Kind kann im Eheschutzverfahren angehört werden. Dies liegt im Ermessen des Gerichts.

Die Eheschutzmassnahmen wirken fort solange die Trennung dauert. Entschliesst sich einer der Partner, die Scheidung zu betreiben, verlieren die Eheschutzmassnahmen ihre Geltung, insoweit mit der Scheidung neue Regeln an ihre Stelle treten.

Meine Unterstützung

Ich berate und begleite Sie, wenn und wo Sie meine Unterstützung brauchen.

Wenn Sie über Trennungsfolgen streiten, gilt es doch -trotz aller Widrigkeiten- das Beste aus der Situation zu machen.

Ist nach Ihrer beider Einschätzung eine aussergerichtliche Verständigung möglich und erstrebenswert, helfe ich Ihnen, sich auf eine eigene, gemeinsame Lösung zu verständigen. Hierfür bieten sich Mediation und andere Formen der aussergerichtlichen Streitbeilegung an. Am Ende sollten Sie sich auf eine Eheschutzkonvention verständigen. Bedarf es der Genehmigung/Bewilligung, bereite ich Ihre Eingabe für das Eheschutzgericht vor. Die Trennungsfolgen sind geregelt. Sie benötigen für das Eheschutzverfahren keinen Anwalt.

Sind Sie sich beide schon vollständig darüber einig, wie Sie (und die Kinder) sich mit der Trennung neu ordnen, dann setzte ich die Regelungen in einer Eheschutzkonvention um. Bedarf es der Genehmigung/Bewilligung, bereite ich Ihre Eingabe für das Eheschutzgericht vor.

Muss das Gericht bei der Regelung der Trennungsfolgen mitwirken, unterstütze ich Sie, Ihre Interessen bei Gericht zu vertreten. Meine Aufgabe ist es, das Gericht davon zu überzeugen, dass die von uns vorgeschlagenen Regelungen, zum Wohle Ihrer Kinder und im Übrigen, fair und angemessen sind. Das Gericht wird auch die andere Seite anhören. Es erhält von den Parteien zusätzlich alle entscheidungserheblichen Unterlagen. Es wird zunächst auf einen gerichtlichen Vergleich hinarbeiten. Üblich ist, dass das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbereitet. Was nicht vergleichsweise geregelt werden kann, wird im Rahmen eines summarischen Verfahrens durch Gerichtsurteil entschieden.

Ausländische Trennungsregelung

Ein ausländisches Trennungsverfahren kommt für Sie dann in Betracht, wenn Sie und Ihr Ehepartner verschiedene Wohnsitze haben und einer von Ihnen im Ausland wohnt. Jedes Land hat sein eigenes Familienrecht. Wir müssen prüfen, wie vergleichsweise die Trennungsfolgen in Ihrem Fall geregelt werden.

Haben Sie und/oder Ihr Partner durch Nationalität oder Wohnort einen Schweiz-Deutschland-Bezug, können Sie -auf einverständlicher Basis- die Trennungs- und Scheidungsfolgen in einem Deutschen notariellen Vertrag verbindlich für sich regeln.